Betrieb der Sportpark Ottobrunn GmbH
Das Phönix-Bad Ottobrunn wird von der Sportpark Ottobrunn GmbH betrieben, einer privatwirtschaftlichen Gesellschaft der Gemeinde Ottobrunn. Die Sportpark Ottobrunn GmbH betreibt außerdem das Eisstadion und weitere Sporteinrichtungen in Ottobrunn. Rund 33 festangestellte Bademeister, Saunameister, Reinigungskräfte, Techniker, Büro- und Kassenkräfte sind derzeit im Freizeitbad und in der Sauna beschäftigt. Mit dem Phönix-Bad sorgt die Gemeinde Ottobrunn nicht nur für mehr Lebensqualität, sondern schafft auch Jobangebote und Arbeitsplätze vor Ort. Die Sportpark Ottobrunn GmbH ist außerdem Mitglied im Gewerbeverband Ottobrunn (GVO).
Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Sportpark Ottobrunn GmbH
Geschäftsführer der Sportpark Ottobrunn GmbH ist Werner Müller. Der Aufsichtsrat wird aus dem Kreis des Ottobrunner Gemeinderats gewählt. Betriebsleiter des Phönix-Bads ist Sebastian Weber.
Partner des
Phönix-Bads
Das Day Spa, die Schwimmkurse und Aquasport-Kurse sowie die gastronomischen Einrichtungen im Phönix-Bad werden von folgenden Partner-Unternehmen betrieben.
MMKS: Betreiber des Spas im Phönix-Bad
Das Day Spa wird von der MMKS GmbH betrieben, die außer im Phönix-Bad auch in einigen M-Bädern in München und in der Therme Bad Aibling vertreten sind.
Anbieter der Schwimmkurse und Aquasport-Kurse
Das sportliche Kursprogramm im Phönix-Bad wird von dem Dipl. Sportwissenschaftler (Univ.) Martin Hörger und seinem TEAM Sportkonzepte angeboten.
Pächter des Restaurants im Phönix
Das Restaurant Nefeli und die Gastro-Bereiche innerhalb des Freizeitbads und des Sauna-Bereichs sind an Petros Zafiriadis verpachtet, der auch noch ein weiteres griechisches Restaurant in München betreibt.
Haus- und Badeordnung
für das Phönix-Bad Ottobrunn
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Phönix-Bades inkl. Saunalandschaft.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast, Saunagast) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z. B. für Saunen, Solarien, Wasserrutschen) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(3) Das Personal oder weitere Beauftrage des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Freizeitbad oder der Saunalandschaft wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Freizeitbades oder der Saunalandschaft bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftrage ausgesprochen werden. Die Nichtbefolgung einer Androhung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
(4) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der §§ 4 d Abs. 6 und 6 b, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5.1) Bei der Durchführung von Schulschwimmen oder Vereinsschwimmen ist der Nutzer für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung selbst verantwortlich.
(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Die Bad- und Saunabereiche sind in jedem Fall, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte, spätestens 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(4) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(5) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon/Coin ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Dieser ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Die erworbene Nutzungszeit beinhaltet das Aus- und Ankleiden sowie die Körperreinigung.
(7) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zur Anlage verschaffen, sind verpflichtet, ein erhöhtes Eintrittsgeld in Höhe von € 25,00 zu bezahlen.
(4) Der Badegast muss Eintrittskarten, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(5) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.
(5.1) Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist der Zutritt zur Saunalandschaft nicht gestattet.
(5.2) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt und die Nutzung der Saunalandschaft ausschließlich am Familientag (mittwochs von 09:00-20:00 Uhr) gestattet.
(6) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(7) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet,
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
• die Tiere mit sich führen,
• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
(8) Schwimmunterricht gegen Entgelt durch Privatpersonen oder Vereine ist während der Öffnungszeit untersagt.
§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) Der Aufenthalt im Schwimmbadbereich (mit Ausnahme von angekündigten Sonderveranstaltungen) ist nur in geeigneter Badebekleidung gestattet. Die primären Geschlechtsorgane sind zu bedecken.
Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal.
(3.1) Der Bereich der Saunalandschaft ist aus hygienischen Gründen ein ausschließlicher FKK-Bereich.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen im Schwimmbad- und Saunabereich ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. Weiterhin ist das Verwenden von Seife oder ähnlichem außerhalb der Duschräume und Toiletten nicht gestattet. Das Verwenden von selbst mitgebrachten Kosmetika oder Aufgussmitteln in den Saunen und Anwendungsräumen ist nicht gestattet.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist im Bad- und Saunabereich nicht gestattet. Der Verzehr von im Haus erworbenen Speisen und Getränken ist ausschließlich in den ausgewiesenen Gastronomiebereichen gestattet.
(11) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(12) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Fundsachen werden 2 Monate aufbewahrt, bei Nichtabholung werden diese einer wohltätigen Institution zugeführt. Wertsachen werden 6 Monate aufbewahrt, anschließend werden sie dem Fundamt der Gemeinde Ottobrunn übergeben.
(14) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt/reserviert werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
(16) Alle Dekorationsgegenstände und Ausstattungsgegenstände (wie z. B. Decken etc.) sind Eigentum der Sportpark Ottobrunn GmbH und sind nicht zum Mitnehmen gedacht.
§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach ABS. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in den Bad- oder Saunabereich zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder ein Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4, (4)) der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Somit wird bei Verlust/Beschädigung eines grünen Chipcoins € 10,00 in Rechnung gestellt, sowie bei Verlust/Beschädigung eines gelben Chipcoins € 50,00 in Rechnung gestellt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Unfälle und Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung führt zum Verlust von Ersatzansprüchen.
§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in geeigneter Badebekleidung gestattet. Die primären Geschlechtsorgane sind zu bedecken.
Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal
(3) Das Tragen von Neoprenanzügen ist im gesamten Freizeitbad aus sicherheitstechnischen Gründen untersagt.
(4) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(5) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(6) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(7) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. Aus Sicherheitsgründen ist das Tragen von Neoprenanzügen beim Springen untersagt.
(8) Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(9) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten werden und der Landebereich/Auslaufbereich ist nach dem Rutschen sofort zu verlassen. Die Bildung von „Ketten“ ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
(10) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V..
(2) Sie Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
(3) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
§ 9 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
(5) In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
(6) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(7) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(8) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
(9) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten und Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
(10) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
(11) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
(12) In Saunaanlagen ist das Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablett, E-Book-Reader u. ä.) sind in der Saunalandschaft nicht gestattet.
§ 10 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand im Streitfalle zwischen Badegästen und der Sportpark Ottobrunn GmbH ist München.
Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.112024 in Kraft. Die bisherige Haus- und Badeordnung für die Sportpark Ottobrunn GmbH tritt gleichzeitig außer Kraft.
Ottobrunn, im November 2024
Sportpark Ottobrunn GmbH